Lexikon · Benutzungspflicht
Es gibt zwei Szenarien in denen der Radverkehr die KFZ-Spuren nicht benutzen darf:
(VZ 254), wie etwa an der Esplanade wo die linken beiden Fahrspuren dem KFZ-Verkehr vorbehalten werden.
(VZ 237). Dies ist die klassische Benutzungspflicht, die aber nur angeordnet werden darf, wenn die Fahrt auf den KFZ-Spuren für den Radverkehr besonders gefährlich wäre. Hier ein Beispiel an der Bramfelder Chaussee. Das Schild muss an jeder Kreuzung wiederholt werden und es gelten zahlreiche Ausnahmen: zum direkten Abbiegen, ein verstellter (Falschparker, Mülltonnen) oder anderweiter unbenutzbarer Radweg (Scherben), oder wenn das Lastenrad breiter als der Radweg ist. Genauere Erklärung.
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